Die Satzung eines Vereins ist die Grundlage für alle Entscheidungen. Hier finden Sie die vollständige Fassung unserer Vereinssatzung und der Ehrenordnung. Eine namentliche Aufstellung der geehrten und ausgezeichneten Mitglieder können Sie ebenfalls einsehen.
Die Satzung
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Stand:
06.08.1999
Satzung
§ 1 - Name und
Sitz
Der Verein führt
den Namen "Athleten-Club Einigkeit Elmshorn
von 1893 e. V.". Der am 26. Januar 1893
gegründete Verein hat seinen Sitz in Elmshorn.
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§ 2 - Zweck
und Aufgabe
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke. Seine Aufgabe ist die
Ausübung und Förderung der Leibesübungen,
insbesondere des Amateurboxsports,
einschließlich sportlicher und allgemeiner
Jugendarbeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen
nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3 -
Allgemeine Grundsätze
Bejahung der
freiheitlich demokratischen Grundordnung und
Beachtung der Menschenrechte, Wahrung
parteipolitischer Neutralität und religiöser
und weltanschaulicher Toleranz.
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§ 4 -
Mitglieder
Der Verein besteht
aus
| |
a)
|
ordentlichen
Mitgliedern, |
| |
b)
|
jugendlichen
Mitgliedern |
| |
c)
|
Ehrenmitgliedern. |
Zu den
ordentlichen Mitgliedern gehören solche, die das
18. Lebensjahr vollendet haben.
Zu den
jugendlichen Mitgliedern gehören alle Mitglieder
bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Jugendliche
Mitglieder sind mit Vollendung des 18.
Lebensjahres auch gleichzeitig ordentliche
Mitglieder.
Zu
Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder
ernannt werden, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt
nach Befürwortung des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder
haben die in der Satzung verankerten Rechte und
Pflichten. Ehrenmitglieder sind von den Pflichten
befreit.
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§ 5 - Erwerb
der Mitgliedschaft
Jede natürliche
Person kann Mitglied des Vereins werden. Die
Mitgliedschaft wird durch schriftliche
Erklärung, welche vom Erklärenden zu
unterschreiben ist, mit der Entrichtung der
Aufnahmegebühr und des ersten Beitrages sowie
der Zustimmung durch den Vorstand begründet. Bei
Minderjährigen bedarf die Erklärung der
schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters. Mit der Aufnahmeerklärung ist
gleichzeitig die Vereinssatzung als für sich
verbindlich anzuerkennen.
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§ 6 - Ende der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
endet durch
| |
a)
|
Tod, |
| |
b)
|
Austritt, |
| |
c)
|
Ausschluss. |
Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum Schluss
eines in der Zukunft liegenden Endes eines
Kalenderhalbjahres (30.06. bzw. 31.12.)
zulässig. Im Falle eines Wohnortwechsels ist der
Austritt zum Ende des Monats, in dem der Umzug
erfolgt, möglich, sofern bis zu diesem Zeitpunkt
der Austritt erklärt wird.
Es ist dem
Vorstand vorbehalten, in besonderen Situationen
einen sofortigen bzw. vorzeitigen Austritt
zuzulassen.
Ein Ausschluss
kann durch den Vorstand u.a. vorgenommen werden
bei vereinsschädigendem Verhalten oder Verstoß
gegen Satzungsbestimmungen. Das Mitglied ist vor
der Entscheidung des Vorstandes durch diesen
anzuhören. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief unter Nennung der Gründe
mitzuteilen.
Gegen den
Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung der Vorstandsentscheidung die Anrufung
der Schiedsstelle zulässig. Während der Dauer
dieses Verfahrens ruht die Mitgliedschaft. Die
Entscheidung der Schiedsstelle ist für alle
Beteiligten verbindlich. Die Schiedsstelle hat
vor der Beschlussfassung das ausgeschlossene
Mitglied und einen Vorstandsvertreter anzuhören.
Die nächste
Mitgliederversammlung ist über den Ausschluss
von Mitgliedern zu unterrichten.
In Erweiterung des
§ 5 ist der Erwerb einer Mitgliedschaft von
ausgeschlossenen Mitgliedern frühestens ein Jahr
nach der Verbindlichkeit des Ausschlusses
zulässig. Eine ablehnende Entscheidung des
Vorstandes braucht nicht begründet zu werden;
sie ist endgültig und setzt erneut die Frist von
einem Jahr zwecks Erwerb einer Mitgliedschaft in
Lauf.
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§ 7 - Beitrag,
Aufnahmegebühr, Umlagen
Der Verein erhebt
monatliche Beiträge, eine Aufnahmegebühr und
erforderlichenfalls Umlagen.
Die Höhe der
Beiträge und der Aufnahmegebühr beschließt die
Mitgliederversammlung alljährlich.
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§ 8 -
Geschäftsjahr, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
Erfüllungsort
für gegenseitige Ansprüche ist Elmshorn.
Gerichtsstand ist
Elmshorn.
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§ 9 - Organe
| |
1.
|
Mitgliederversammlung |
| |
2.
|
Vorstand |
| |
3.
|
Jugendversammlung |
| |
4.
|
Schiedsstelle |
| |
5.
|
Kassenprüfer |
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§ 10 -
Mitgliederversammlung
1. Stellung -
Einberufung - Tagesordnung - Anträge
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereins.
Sie findet
jährlich statt und wird durch den Vorstand
einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung sind jedem
Mitglied vier Wochen vorher schriftlich bzw.
durch Aushang im Schaukasten bekanntzugeben.
Anträge an die
Mitgliederversammlung müssen eine Woche vor der
Versammlung schriftlich dem Vorstand zugegangen
sein. Diese sind der Mitgliederversammlung zu
unterbreiten.
Dringlichkeitsanträge
müssen, wenn dies 1/3 der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder unterstützen,
berücksichtigt werden.
Anträge auf
Satzungsänderungen können nicht im Wege der
Dringlichkeit eingebracht werden.
Nach Abwicklung
des Tagesordnungspunktes "Anträge"
sind Dringlichkeitsanträge nicht mehr zulässig.
2. Aufgaben
Aufgabe der
Mitgliederversammlung ist u.a. die Entgegennahme
der Vorstandstätigkeitsberichte und des
Berichtes der Kassenprüfer sowie die
Beschlussfassung u.a. über Wahlvorschläge,
Entlastung des Vorstandes, den Voranschlag und
den Arbeitsplan, Anträge, die Höhe der
Beiträge und der Aufnahmegebühr, die Erhebung
von Umlagen.
3. Protokoll
Über den
wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu führen. Die gefassten
Beschlüsse sind aufzunehmen. Das Protokoll ist
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen und in der nächsten
Mitgliederversammlung zu verlesen.
4.
Beschlussfassung
Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung
nicht anderes bestimmt. Für die Annahme von
Satzungsänderungs- und Dringlichkeitsanträgen
ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich. Grundlage
für die Ermittlung des Beschlussergebnisses ist
die Anzahl der abgegebenen Stimmen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab
Vollendung des 18. Lebensjahres; eine Ausnahme
sieht Absatz 5 vor.
Soweit bei Wahlen
für ein Amt mehrere Mitglieder vorgeschlagen
werden und keiner die erforderliche Mehrheit
erhält, findet eine Stichwahl statt zwischen den
beiden Mitgliedern, die die meisten Stimmen
erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu
keiner Entscheidung, so entscheidet das Los.
Abstimmungen
erfolgen durch Handheben. Auf Antrag eines
einzelnen Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
5. Sonderregelung
für die Jugend
Jugendliche
Mitglieder erlangen mit Vollendung des 14.
Lebensjahres Stimmrecht bezüglich aller
Jugendangelegenheiten.
Die Jugend im
engeren Sinne betreffenden Beschlüsse können
von der Versammlung nur mit Zustimmung des
Jugendwartes gefasst werden.
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§ 11 -
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand
jederzeit einberufen werden, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert. Wenn die
Einberufung einer solchen Versammlung von
mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder
gem. § 10 Abs. 4 und 5, wenigstens aber von 15
Personen, schriftlich unter Angabe des Zweckes
und der Gründe beantragt wird, ist die Einladung
hierzu innerhalb von 14 Tagen nach Beantragung
bekanntzugeben. Die Einberufung erfolgt
entsprechend § 10 unter Berücksichtigung einer
Einladungsfrist von 14 Tagen. In einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung können
Beschlüsse nur über die vorher bekanntgemachten
Tagesordnungspunkte herbeigeführt werden.
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§ 12 -
Vorstand
Der Vorstand wird
auf unbestimmte Zeit gewählt. Ergänzungswahlen
nimmt die Mitglieder-versammlung (§§ 10, 11)
vor. Eine Neuwahl des gesamten Vorstandes findet
statt, wenn dies von mindestens einem Drittel der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
gefordert wird bzw. Entsprechendes von
Mitgliedern bei der Beantragung einer
außerordentlichen Mitglieder-versammlung
aufgeführt ist.
Den Jugendwart
wählt die Jugendversammlung. Näheres über die
Wahl regelt § 13.
Zusammensetzung
des Vorstandes:
| |
1. Vorsitzender |
| |
2. Vorsitzender |
| |
Kassenwart |
| |
Schriftführer |
| |
Sportwart |
| |
Gerätewart |
| |
2 Beisitzer |
| |
Pressewart |
| |
Jugendwart |
Die
Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit
die Zusammensetzung des Vorstandes um höchstens
drei Personen erweitern, wobei diese Erweiterung
bis längstens zur nächsten
Mitgliederversammlung gilt.
Vorstand im Sinne
des BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der
Kassenwart. Zwei dieser Mitglieder gemeinsam
vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
Der Vorstand
leitet und erledigt die geschäftlichen und
organisatorischen Angelegenheiten des Vereins. Er
hat sich hierbei u.a. an die von der
Mitgliederversammlung verfassten Richtlinien und
gefassten Beschlüsse zu halten. Einzelne
Aufgaben kann er Ausschüssen bzw. Mitgliedern
übertragen.
Der 1. Vorsitzende
oder sein Vertreter leitet Vorstandssitzungen,
Mitgliederversammlungen und sonstige Tagungen.
In den Vorstand
können nur volljährige Mitglieder gewählt
werden. Wählbar als gesetzliche Vertreter sind
Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet
haben und dem Verein mindestens ein Jahr als
Mitglied angehören.
Scheidet ein mit
Vertretungsbefugnis ausgestattetes
Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres
aus dem Vorstand aus, so muss zwecks
Ergänzungswahl unverzüglich eine
außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen werden.
Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Alle vom Vorstand gefassten
Beschlüsse, die die Interessen der
minderjährigen Mitglieder betreffen, bedürfen
für ihre Verbindlichkeit der Zustimmung des
Jugendwartes.
Ehrenmitglieder
gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.
Der Vorstand kann
durch einstimmigen Beschluss Ehrenmitglieder
gleichzeitig zu Ehrenvorstandsmitgliedern
ernennen. Ehrenvorstandsmitglieder besitzen
Stimmrecht.
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§ 13 -
Jugendversammlung
Die Einladung zur
jährlichen Versammlung der jugendlichen
Mitglieder (Jugendversammlung) sollte mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung verbunden
werden und vorher stattfinden. Zur
Jugendversammlung sind alle jugendlichen
Mitglieder einzuladen.
Die
Jugendversammlung dient insbesondere zur Abgabe
des Tätigkeitsberichtes. Die Wahl des
Jugendwartes erfolgt auf Antrag der
Jugendversammlung. Wahl- und stimmberechtigt sind
jugendliche Mitglieder ab Vollendung des 12.
Lebensjahres. Der Versammlung steht es frei,
einen bzw. zwei stellvertretende Jugendwarte zu
wählen, die kraft Amtes auch die Vertretung im
Vorstand ausüben.
Dem Jugendwart
steht es frei, weitere Jugendversammlungen
durchzuführen. Auf Antrag - unter Angabe des
Zweckes und der Gründe - von mindestens 10 % der
in der Jugend-versammlung wahlberechtigten
Mitglieder ist eine Jugendversammlung
einzuberufen.
Der 1. Vorsitzende
bzw. im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende ist
zu den Jugendversammlungen einzuladen. Er wirkt
beratend mit. Zu den Jugendversammlungen sind
alle ordentlichen Mitglieder zugelassen, die sich
zur Wahl stellen wollen.
Die §§ 10 (Abs.
1, 3 und 4), 11 und 12 gelten für die
Jugendversammlung bzw. den Jugendwart / die
Jugendwarte sinngemäß.
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§ 14 -
Schiedsstelle
Die Schiedsstelle
besteht aus drei Mitgliedern, die von der
Mitgliederversammlung jährlich gewählt werden.
Die Mitglieder müssen das 25. Lebensjahr
vollendet haben und sollen nicht dem Vorstand
angehören. Seinen Vorsitzenden wählt die
Schiedsstelle selbst.
Die Schiedsstelle
entscheidet u.a. bei vereinsbezogenen
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, über die
Berufung gegen einen Ausschluss,
Satzungsauslegungen.
Sie hat die
beteiligten Parteien vor ihrer Beschlussfassung
anzuhören.
Die Vertretung
eines Mitgliedes ist nur durch den gesetzlichen
Vertreter zulässig. Dies gilt für alle
möglichen Anhörungen im Rahmen der Satzung.
Die Entscheidung
der Schiedsstelle ist endgültig.
Die Anrufung einer
Gerichtsbarkeit ist bei vereinsbezogenen
Angelegenheiten unzulässig. Eine Ausnahme
besteht bezüglich Forderungen gemäß § 7.
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§ 15 -
Kassenprüfer
Als Kassenprüfer
sind nur ordentliche Mitglieder wählbar. Sie
dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Wahl
erfolgt für ein Jahr. Die Kassenprüfer haben
die Kassenführung und den Vermögensbestand zu
prüfen und die Übereinstimmung mit den Büchern
und Belegen schriftlich zu bestätigen. Ihr Recht
ist es, jederzeit vom Kassenwart Aufschluss über
die Amts-führung zu verlangen.
Festgestellte
Mängel sind dem Vorstand sofort mitzuteilen.
Der
Mitgliederversammlung ist jährlich Bericht zu
erstatten.
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§ 16 -
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des
Vereins kann mit einer 3/4-Mehrheit nur in einer
zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die
Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder (§ 10
Abs. 4 und 5) erschienen sind. Ausgangsbasis für
die Ermittlung der 3/4-Mehrheit ist die Anzahl
der abgegebenen Stimmen, mindestens aber die
Anzahl der nach Satz 2 ermittelten anwesenden und
stimmberechtigten Mitglieder.
Konnte die
erforderliche Mehrheit nicht gefunden werden, so
hat der Vorstand innerhalb von sechs Wochen zu
einer neuen außerordentlichen
Mitgliederversammlung einzuladen. Diese
Versammlung beschließt mit einer 3/4-Mehrheit
der abgegebenen Stimmen über die Auflösung.
Die vorstehende
außerordentliche Mitgliederversammlung wird
gegenstandslos, sofern eine andere
außerordentliche Mitgliederversammlung nach Wahl
eines neuen Vorstandes dies mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.
Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Elmshorn, die es
unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke der sportlichen
Jugendpflege zu verwenden hat.
Zu Liquidatoren
werden drei Mitglieder von der
Auflösungsversammlung bestellt.
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----------
In das
Vereinsregister - VR 693 - am 15.04.1981
eingetragen.
Änderung vom
17.01.1984 (Datum der Eintragung: 02.04.1984)
Änderung vom
28.01.1992 (Datum der Eintragung: 28.07.1992)
Änderung vom
31.01.1995 (Datum der Eintragung: 07.04.1995)
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